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öffentlich


19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
 
Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Entwurfsfassung vom 29.09.2023 Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten
13.03.2024
 
1          Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
 
1.1       Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.10.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 29.09.2023 bis zum 11.12.2023 aufgefordert.
 
1.2       Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:
 
−     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung - BQ, München (keine Stellungnahme)
−     Bundesnetzagentur, Berlin (keine Stellungnahme)
−     Landratsamt Lindau, Untere Wasserrechtsbehörde (keine Stellungnahme)
−     Kreisbrandinspektion Landkreis Lindau, Scheidegg (keine Stellungnahme)
−     Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Kempten, Außenstelle Lindau (keine Stellungnahme)
−     Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen (keine Stellungnahme)
−     Abwasserverband Obere Leiblach AOL, Heimenkirch (keine Stellungnahme)
−     Wasserzweckverband Heimenkirch Opfenbach WHO, Heimenkirch (keine Stellungnahme)
−     Zweckverband für Abfallwirtschaft, Kempten (keine Stellungnahme)
−     Gemeinde Opfenbach (keine Stellungnahme)
−     Stadt Lindenberg im Allgäu (keine Stellungnahme)
−     Gemeinde Hergatz (keine Stellungnahme)
−     Landratsamt Lindau, Untere Bauaufsichtsbehörde (Stellungnahme ohne Anregung)
−     Landratsamt Lindau, Immissionsschutz (Stellungnahme ohne Anregung)
−     Gemeinde Röthenbach (Stellungnahme ohne Anregung)
 
1.3       Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt:
 
 
1.3.1
Regierung von Schwaben, Höhere Landes-planungsbehörde, Augsburg
Stellungnahme vom 04.12.2023:
O. a. Bauleitplanvorhaben stehen landesplanerische Be-lange weiterhin nicht entgegen.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass landes-planerische Belange nicht entgegenstehen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.2
Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren
Stellungnahme vom 11.12.2023:
Dem o. g. Vorhaben stehen regionalplanerische Belange nicht entgegen.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Vorhaben keine regional-planerischen Belange entgegenstehen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.3
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Stellungnahme vom 24.11.2023:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest-stellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellung-nahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" und der 19. Änderung des Flächen-nutzungsplanes in diesem Bereich berührt, da die Bahn-linie 5362 Buchloe - Lindau ca. 200 Meter südlich an dem im Planungsumgriff befindlichen Flurstück vorbeiführt.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes sowie zu den berührten Belangen auf Grund der Lage des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Nachdem die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes bei der Planung ausreichend berück-sichtigt wurden, bestehen keine Bedenken gegen den vorhaben-bezogenen Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" und der 19. Änderung des Flächennutzungs-planes in diesem Bereich.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis ge-nommen, dass die Belange des Eisen-bahn-Bundes-amtes ausreichend berück-sichtigt sind und dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Zur Vollständigkeit verweise ich im Rahmen der erneuten Beteili-gung auf die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 28.04.2023, Gz: 65147-651pt/011-2023#237, an deren Hinweisen ich weiterhin ausdrücklich festhalte.
Abwägung/Beschluss:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 28.04.2023 wird zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument ent-halten und wird an der genannten Stelle inhaltlich bearbeitet.
Es erfolgt keine Planänderung.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbe-triebsanlagen und der Bahn-stromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungs-stelle der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muen-chen@deutschebahn.com). Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbe-reiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Solange es auf Grundlage der Planung und Gutachten auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-planung nachgewiesen ist, dass es zu keiner Beein-trächtigung des Eisen-bahnbetriebes kommt, kann von einer weiteren Betei-ligung der Betreiber abgesehen werden.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 28.04.2023:
Bei Beachtung der nach-folgenden Anmerkung bestehen keine Bedenken:
Grundsätzlich darf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des Schienenverkehrs nicht gefähr-det werden. Eine Blendwirkung der Freiflächen PV-Anlage ist dauerhaft auszuschließen. Es sind geeignete Blendschutz-maßnahmen zu ergreifen, so dass jegliche Blendwirkung auf die bewegten Schienenfahr-zeuge dauerhaft ausgeschlos-sen ist.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zu konkreten Blendschutz-maßnahmen werden zur Kenntnis genommen und betreffen die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.4
Landratsamt Lindau, Untere Naturschutzbe-hörde
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Absatz 6 Nr. 7a BauGB:
- Bezogen auf das Schutzgut Landschaftsbild und die unmittelbare Angrenzung des Standorts an ein Gewerbe-gebiet wird der Standort trotz seiner Lage in der freien Landschaft als "geeigneter Standort" bewertet.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zu den Belangen des Natur-schutzes und der Land-schaftspflege werden zur Kenntnis genommen. Es wird begrüßt, dass bezogen auf das Schutzgut Land-schaftsbild der Standort als Gewerbegebiet als ge-eigneter Standort bewertet wird.
Es erfolgt keine Planänderung.
- Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG sind auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu prüfen.
Abwägung/Beschluss:
Die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG werden auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung geprüft.
Es erfolgt keine Planänderung
Vermeidungs-, und Minimierungsgebot sowie baurechtlicher Ausgleich nach § 1a Absatz 3 Satz 1 BauGB:
- Die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Mini-mierung sowie der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft sind Gegenstand der verbind-lichen Bauleitplanung.
Abwägung/Beschluss:
Ebenso werden die erfor-derlichen Maßnahmen zur Vermeidung und Minimie-rung sowie der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft im Rahmen der verbindlichen Bauleit-planung umgesetzt.
Es erfolgt keine Planänderung
1.3.5
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Bereich Landwirtschaft
Stellungnahme vom 13.11.2023:
Leider gehen durch diese Maß-nahme wieder einmal 0,44 ha Fläche der Landwirtschaft verloren. Es handelt sich hier um "ebenes" Grünland von hoher Bonitur.
Zum Bereich Ausgleichsmaß-nahmen weisen wir darauf hin, dass aus unserer Sicht der gewählte Eingriffsfaktor 0,8 als zu hoch anzusehen ist und es hier zu einem hohem Aus-gleichsbedarf führt.
Vor allen da es hier auch noch zu einer Überkompensation der Maßnahme in Höhe von 567 WP kommt. Hierfür wird nicht darauf eingegangen, was mit diesen Punkten passiert.
Wir fordern diese in einem Öko-konto einzulegen, um bei späteren Maßnahmen auf diese zurückgreifen zu können!
An die geplante Freiflächen-anlage grenzt intensiv bewirt-schaftetes Grünland. Die ord-nungsgemäße Bewirtschaftung dieser Flächen muss auch zukünftig uneingeschränkt mög-lich sein. Das AELF fordert daher die Grenzabstände, bei geplanten Zaunanlagen und An-pflanzungen von Bäumen und Büschen, zu den angren-zenden, landwirtschaftlichen Flächen (LF) einzuhalten! Auch ist die regelmäßige Pflege (Rückschnitt) der Anpflan-zungen durch den Bauwilligen sicherzustellen. Auch bei ord-nungsgemäßer Bewirtschaftung gehen von landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben Emissionen (hier vor allem Staub) oder auch Steinschlag aus, die von dem Bauwilligen entschädigungslos zu dulden sind oder durch gezielte eigene Maßnahmen (z.B. Schutz-heckenpflanzung) verhindert werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Marktgemeinde ist sich des Eingriffes in die Land-wirtschaft bewusst. Dennoch möchte sich die Marktgemeinde einem Aus-bau von erneuerbaren Energien nicht vollständig verschließen und setzt daher auf eine abge-wogene Vorgehensweise, bei der eine systematische Bewertung von Flächen sowie eine gründliche Wür-digung des jeweiliges Ein-zelfalles maßgeblich für die Entscheidung, bauleit-planerisch die Voraus-setzungen für die Zulässig-keit von Freiflächen-PV-Anlagen zu schaffen. Das Marktgemeindegebiet wurde vollständig auf die Eignung für Freiflächen-PV-Anlagen untersucht. Hierbei wurden von vornherein die Flächen als ungeeignet für Freiflächen-PV-Anlagen be-wertet, die aufgrund über-durchschnittlicher Bonität der Flächen einen hohen landwirtschaftlichen Wert aufweisen. Weiterhin wur-den Aspekte rund um Naturschutz und Land-schaftsbild untersucht. Im Ergebnis wurden eine Reihe von Flächen identifi-ziert, die eine nur durch-schnittliche landwirt-schaftliche Bonität auf-weisen und frei von natur-schutzfachlichen Konflikten sind. Die hier gegen-ständliche Fläche fällt unter diese Flächen. Das Vor-gehen entspricht dem Leit-faden des Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr " Bau- und landesplane-rische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaik-anlagen" vom 10.12.2021.
Aus Sicht der Marktge-meinde ist weiterhin anzu-führen, dass die Entwick-lung der Fläche in Ab-stimmung mit dem bis-herigen Eigentümer und Bewirtschafter erfolgte sowie dass ein lokales Unternehmen mit der Ent-stehung der Freiflächen-PV-Anlage seine Energie-versorgung schadstofffreier und zukunftssicherer ge-stalten kann.
Der Überschuss an generierten Ökopunkten für das geplante Projekt kann von dem Vorhabenträger weiterverkauft werden, oder steht der Gemeinde für weitere Bauvorhaben zur Verfügung.
Die Begründung wird um die Informationen zum Standortkonzept ergänzt.
In der unmittelbaren Nachbar-schaft (Westlich der Planfläche) liegt der neue Stall des Milch-viehbetrieb Kling. Auch von diesem gehen Emissionen aus, die unentgeltlich zu dulden sind. Eine weitere betriebliche Ent-wicklung des Betriebes Kling muss weiterhin gegeben sein! Dazu gehören auch Bestands-aufstockungen. Weiterhin gehört dazu auch die Erschließung des Stalles und der angrenzenden Flächen durch einen Weg, der im Rahmen der Gebiets-ausweisung überplant, wird. Hier muss eine Lösung durch den Bauwilligen, Landwirten und der Gemeinde gefunden werden. Auch hier anfallende Emis-sionen müssen unentgeltlich geduldet werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Da im Plangebiet eine PV-Anlage und damit keine schützenswerte Nutzung entsteht, bestehen hinsicht-lich einer betrieblichen Er-weiterung und auch mög-lichen Emissionen keine Bedenken. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem Landwirt, welcher die Flächen bewirtschaftet, so dass die entsprechende Verlegung des Weges ein-vernehmlich erfolgt und damit dessen Belange zur Bewirtschaftung ausrei-chend berücksichtigt sind.
Es erfolgt keine Planänderung.
Nach Ablauf der Nutzung muss die Anlage beseitigt werden (Rückbauverpflichtung) und die Fläche muss uneingeschränkt der Landwirtschaft wieder zur Verfü-gung stehen!
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Rückbauverpflichtung für den Vorhabenträger ist über den Durchführungs-vertrag abgesichert und dort enthalten. Eine land-wirtschaftliche Nutzung ist nach Aufgabe der Nutzung und entsprechendem Rückbau möglich.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Bereich Forsten
Stellungnahme vom 27.10.2023:
Nach Prüfung der eingesandten Unterlagen stellen wir fest, dass von den Änderungen keine forstlichen Belange betroffen sind. Daher gilt die Stellungnahme vom 18.04.2023 (Gz. 7716.2-16-1-5) zum gleichlautenden Betreff weiterhin.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine forstlichen Belange be-troffen sind. Der Verweis auf die Stellungnahme vom 18.04.2023 wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument enthalten und wird an genannter Stelle inhaltlich abgehandelt.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 18.04.2023
Von der Aufstellung des vor-habenbezogenen Bebauungs-plans und der Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Waldflächen direkt be-troffen. Die im Nordosten an-grenzende Waldfläche ist mit 40 m so weit wie maximal vor Ort zu erwartende Baumhöhen ent-fernt. Sie befindet sich daher außerhalb des Gefährdungsbe-reichs.
Einwände bestehen von forstlicher Seite somit nicht.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis ge-nommen, dass keine Wald-flächen direkt betroffen sind. Die weitere Be-schreibung der Lage des Plangebietes sowie der ausreichende Abstand von 40 m zu der angrenzenden Waldfläche, so dass aus forstlicher Sicht keine Ein-wände bestehen, werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.7
Staatliches Bauamt Kempten
Stellungnahme vom 28.11.2023:
Einwendungen
Das Staatliche Bauamt Kempten vertritt in diesem Fall die Straßenbaulastträger der Bundesstraße 32 und der Kreis-straße Li 7.
Bauliche Anlagen dürfen gem. Art. 17 (2) BayBO die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Ver-kehrs nicht beeinträchtigen. Durch den Bauwerber ist des-halb sicherzustellen, dass von der Photovoltaikanlage keine Blendwirkung auf den Verkehrs-teilnehmer sowohl auf der B 32, als auch auf der Kreisstraße Li 7 eintritt.
Im Blendgutachten vom 25.09.2023 wurde eine Unter-suchung der Blendwirkung auf die südlich verlaufende B 32 erstellt, über die Kreisstraße Li 7 wurden keine Aussagen getroffen.
Im o.g. Gutachten wurde fest-gestellt, dass es zu Blend-wirkungen auf die B 32 kommen kann. Um eine dadurch eventuell entstehende Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auszu-schließen, sind vom Bauwerber geeignete Abhilfemaßnahmen (im v.g. Gutachten wurde bei-spielsweise die Errichtung eines Sichtschutzzaunes vorgeschla-gen) zu treffen.
Mit den Maßnahmen muss auch eine Gefährdung des Verkehrs-teilnehmers auf der Li 7 ausge-schlossen werden können.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Abwägung/Beschluss:
Die Anmerkungen über mögliche Blendwirkungen auf die westlich verlaufende Kreisstraße LI 7werden zur Kenntnis genommen.
Störendes Licht aus Blickwinkeln > 30° zur Fahrt- und somit Blick-richtung von Verkehrs-teilnehmern führen zu keinen relevanten Blen-dungen. Aufgrund der Lage der geplanten PV-Anlage und der Ausrichtung der PV-Module nach Süden sowie der Lage und dem Verlauf der Kreisstraße LI 7 können relevante Blen-dungen der Verkehrs-teilnehmer pauschal aus-geschlossen werden.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.8
Wasserwirtschaftsamt Kempten
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Gegenüber dem o.g. Vorhaben (FNPä: Fassung vom 29.09.2023, vBP: Fassung vom 06.10.2023) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände.
Der Geltungsbereich bleibt gegenüber der frühzeitigen Be-teiligung unverändert. Neu hinzugekommen ist die geplante Anlage einer ökologischen Aus-gleichsfläche ca. 200 m südlich der Bahnlinie auf FlNr. 2780, Gemarkung Heimenkirch.
Hieraus ergibt sich keine wesentliche Änderung der wasserwirtschaftlichen Betroffenheit. Daher haben die Inhalte unserer bisherigen Stellungnahme vom 28.04.2023 nach wie vor Gültigkeit.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Einwände bestehen und sich durch die neu hinzugekommene Ausgleichfläche keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Be-troffenheit ergibt. Der Verweis auf die Stellung-nahme vom 28.04.2023 wird zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument enthalten und wird an ge-nannter Stelle inhaltlich abgehandelt.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 28.04.2023:
Gegenüber dem o.g. Be-bauungsplan (Fassung vom 06.04.2023) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände.
Wir geben jedoch folgende fach-liche Empfehlungen und Hinweise:
1. Altlasten
Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen bzw. im Zuge der Erdarbeiten auffälliges Material angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen, dass keine kartierten Altlasten betroffen sind, werden zur Kenntnis genommen. Sollten Altlastablagerun-gen angetroffen werden, werden die entsprechend zuständigen Stellen informiert.
Es erfolgt keine Planänderung.
2. Vorsorgender Bodenschutz
Der Eintrag von Stoffen (v.a. Zink) aus der Trägerkon-struktion der Anlage in den Boden oder in das Grund-wasser ist zu vermeiden.
Bodenfeuchte und Bodenmilieu (v.a. pH-Wert) können Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Dies gilt in verstärktem Maße bei grund- oder stauwasserbeein-flussten Böden. Die Zinklöslich-keit durch Korrosionsprozesse an den Bodenberührflächen der eingerammten Stahlprofile nimmt unterhalb eines Säure-grads im Boden von pH < 6 deutlich zu. Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten. Eine dahingehende Prüfung sollte im Vorfeld der Bau-maßnahmen stattfinden.
Die Übersichtsbodenkarten sind für diese Bauvorhaben zu klein-maßstäbig, um auf die o. g. Hin-weise entsprechend reagieren zu können. Deshalb sollen die vor Ort anzutreffenden Boden-typen mit ihren Eigenschaften beschrieben und hinsichtlich Ihrer chemischen Eigenschaften (pH-Wert) untersucht werden. Dies kann durch kleinräumige Kartierung und bodenkundliche Ansprache nach KA 5, ggf. sogar im Rahmen der Baugrund-erkundung, erreicht werden.
Grundsätzlich sind bei allen Erd- und Tiefbauarbeiten zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beein-trächtigungen, sowie zur Ver-wertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungs-verhältnissen und Wasser-gehalten möglichst zu vermei-den. Ansonsten sind Schutz-maßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.
Für fachliche Fragen zum The-ma Boden steht das Bera-tungsangebot des WWA Kempten zur Verfügung.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz werden zur Kenntnis genommen. Eine Prüfung der Bodenfeuchte und des Bodenmilieus wird im Vorfeld der Baumaßnahme stattfinden, um den Einfluss auf Lösungsprozesse von Stoffen und auf Funda-mente zu haben.
Im Rahmen der Baugrund-erkundung wird eine kleinräumige Kartierung und bodenkundliche Ansprache nach KA 5 durchgeführt um auf die genannten Hinweise entsprechend reagieren zu können.
Die Berücksichtigung der Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 bei allen Erd- und Tiefbauarbeiten werden zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beein-trächtigungen sowie die Schutzmaßnahmen zum Befahren von Boden bei ungünstigen Boden- und Witterungsverhältnissen ist obligat.
Es erfolgt keine Planänderung
3. Grundwasserschutz und Wasserversorgung
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter oder ge-planter Trinkwasserschutzgebiete, sowie außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten der Regionalplanung zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung.
Abwägung/Beschluss:
Die Beschreibung der Lage des Plangebietes außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
4. Gewässerschutz
Nach den bisher vorliegenden Informationen fällt kein Schmutzwasser im Plangebiet an, da auch kein Wasser-anschluss geplant ist.
Da das Niederschlagswasser nicht gesammelt wird, sondern nur von den PV-Modulen abtropft und vor Ort versickert, liegt hier keine gezielte erlaubnispflichtige Versickerung bzw. Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser vor.
Wir gehen davon aus, dass die Fläche unter den Modul-tischen wieder begrünt wird und damit vor Bodenero-sion geschützt ist.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen, dass kein Wasseranschluss geplant ist, sowie zum Umgang mit Niederschlags-wasser werden zur Kennt-nis genommen. Die Stellungnahme zum Gewässerschutz wird zur Kenntnis genommen. Das Niederschlagswasser tropft von den PV-Modulen ab und wird vor Ort versickert. Es liegt keine erlaubnis-pflichtige Versickerung bzw. Einleitung von Nieder-schlagswasser ins Grundwasser vor. Die Fläche unter den Modul-tischen wird wie ange-nommen wieder begrünt und extensiviert, sie ist somit vor Bodenerosion geschützt.
Es erfolgt keine Planänderung.
5. Oberflächengewässer
Im Planungsbereich sind keine Oberflächengewässer betroffen. Die Leiblach (Wildbach) befindet sich erst in ca. 80 m Entfernung vom geplanten Standort.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Oberflächengewässer betroffen sind.
Es erfolgt keine Planänderung.
Zusätzlich ergänzen bzw. aktualisieren wir den Punkt Nr. 2 "Vorsorgender Bodenschutz" wie folgt:
2. Vorsorgender Bodenschutz
Das Schutzgut Boden ist plau-sibel beschrieben und bewertet.
In den allgemeinen Ausführungen zum Bodenschutz (vgl. Ziff. 4.7 "Bodenschutz") sind die "neuen" Paragraphen der derzeit gültigen BBodSchV einzufügen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zum vorsorgenden Bodenschutz wird zur Kenntnis ge-nommen. Die "neuen" Paragraphen zu den Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 bis 8 BBodSchV) der derzeit gültigen BBodSchV werden auf Ebene der verbind-lichen Bauleitplanung zu den Hinweisen zum Boden-schutz hinzugefügt.
Es erfolgt keine Planänderung.
Im Umweltbericht, Ziff. 7.2.3.2 vermissen wir konkrete Angaben zu den verwendeten Materialien für die gewählte Gründungsart (Pfahlgründung), dem Rahmen-Material / der Unterständerung der PV- Module inkl. deren Überschirmungsgrad. Derzeit sollen 0,35 ha überbaut werden. Die ca. 250 m² Modulfläche je Reihe mit Modulbreiten von ca. 6,5 m (!) bei einem Modulreihen-abstand von ca. 2,4 m (Maße ungefähr aus dem VEP herausgemessen) entspricht einem sehr hohen Über-schirmungsgrad, wodurch sich aufgrund von Beschattung und Austrocknung unter den Modulen negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben können. Je nach Bodenabstand der Modulplatten und Lage der Bodenfläche innerhalb der Überschirmungsbereiche ist infolge von Beschattung und starker Austrocknung ggf. mit einem (Teil-)Verlust von Bodenfunktionen zu rechnen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zu den verwendeten Materialien für die gewählte Gründungsart der PV-Module wurde zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebau-ungsplanunter Ziff. 7.2.3.2. sowie im Umweltbericht zur Flä-chennutzungsplanänderung unter Ziff. 4.2.3.3. ergänzt, dass die Rammpfähle der PV-Anlage so behandelt werden, dass keine wasserschädigenden Stoffe ins Grundwasser und in den Boden gelangen können. Die Rammpfähle können ohne Rück-stände aus dem Boden entfernt werden. Der Hinweis zur Überschattung durch die Modultische und die mögliche Austrocknung des Bodens wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanunter Ziff. 7.2.3.2. sowie im Umweltbericht zur Flä-chennutzungsplanänderung unter Ziff. 4.2.3.3. ergänzt.
Die hohe festgesetzte GRZ von 0,8 wurde gewählt, um mög-lichst wenig landwirtschaftliche Fläche zu überplanen und auf möglichst engen Raum ausreichend erneuerbare Energien zu erzeugen.
Bei Verwendung von Zinklegierungen ist ggf. mit Zink-einträgen zu rechnen. Dieser Sachverhalt wird zwar im Zusammenhang mit einer möglichen Grundwasserge-fährdung thematisiert, nicht jedoch die mögliche Belastung der Böden durch Überschreitung der Vorsorgewerte nach BBodSchV.
Um nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei der Errichtung der PVA, den Leitungsgräben, den Zufahrten und bleibenden Wirtschaftswegen zu vermeiden und zu vermindern, empfehlen wir dringend die Vorschläge der LABO-Arbeitshilfe "Bodenschutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflä-chenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie", insbe-sondere Kap. 4 und 5 zu berücksichtigen.
vgl. https://www.labo-deutschland.de/Veroeffentlichun-gen-Bodenschutz-in-der-Planung.html
Abwägung/Beschluss:
Die Empfehlung die Vorschläge der LABO-Arbeitshilfe "Boden-schutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflächenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie" zu be-rücksichtigen wurde im Umweltbericht des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie bei den Hinweisen unter Ziff. 4.8 "Bodenschutz" ergänzt.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.9
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Lindau
Stellungnahme vom 04.12.2023:
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erheben wir folgende Bedenken:
Fazit: Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien - hier Photovoltaik - als Maßnahme gegen den Kli-mawandel erwünscht und als nötig angesehen wird, so sollte mit dem naturschutzfachlichen Ausgleich keine Augenwischerei betrieben werden. Vergleiche mit älteren Freiflächenanlagen zeigen, dass die Extensivierung auf der Fläche in der Realität nicht zur Blühwiese führt. Nur Bebauungen unter GRZ 0,5 lassen ausreichend Licht auf den Boden zur Entwicklung artenreicher Blüh-flächen.
Daher ist der Ausbau von PV-Anlagen unbedingt auf bereits versiegelten Flächen durchzuführen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau erneuerbarer Energien als Maßnahme gegen den Klimawandel ist zu befürworten. Der verursachte Eingriff, der vor allem durch die hohe GRZ von 0,8 wird auf einer externen Ausgleichsfläche vollständig ausgeglichen. Die Fläche unter den PV-Modulen wird durch eine Extensivierung und eine mögliche Beweidung aufgewertet und ein höherer Artenreichtum, der aktuell intensiv landwirtschaftlich genutzten Fläche ist trotz der Verschattung sehr wahrscheinlich.
Der Ausgleich erfolgt extern auf dem Flst.-Nr. 2789 des Markt Heimenkirch angrenzend an eine bestehende Ausgleichsmaßnahme auf einer Steilfläche. Bei der Ausgleichsfläche handelt es sich um eine intensiv beweidete Grünlandfläche. Die Ausgleichsfläche wird durch Auspflocken von Beweidung freigehalten und extensiviert.
Es erfolgt keine Planänderung.
Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage wird in land-wirtschaftlich nutzbaren Flächen installiert. Dies erhöht den Druck auf die Landwirtschaft mit immer weniger verfügbaren Flächen die Ernährung der Bevölkerung si-cherzustellen.
Daher ist der Installation von PV-Anlagen auf vorhandenen versiegelten Flächen der Vorzug zu geben. Auf Dächern, Parkplätzen, Fahrrad- und Gehwegen. Hier ist in der Gemeinde Meckatz durchaus noch großes Potential verfügbar.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Lage des Plangebietes sowie den alter-nativen weiteren Möglichkeiten zur Installation von Photovolta-ikanlagen werden zur Kenntnis genommen. Die Dachflächen eignen sich auf Grund des Alters der Gebäude nicht für eine In-stallation von PV-Anlagen. Dass darüber hinaus auch landwirtschaftliche Flächen beansprucht werden, ist vor dem Hinter-grund der ausgerufenen Klimaziele damit unumgänglich.
Es erfolgt keine Planänderung.
Die Fläche soll mit einer GRZ von 0,8 mit Modultischen bebaut werden. Dies führt zu einer geringen Belichtung des Untergrundes. Daher geht der naturschutzfachliche Ausgleich durch Extensivierung der Fläche ins Leere. Beispiele aus Baden-Württemberg (PV-Anlage in Alt-tann, Lkr. Ravensburg, seit ca. 10 Jahren im Betrieb) zeigen, dass diese enge Stellung der Module dazu führt, dass sich im Untergrund nur noch Knäuelgras (Dactylis glomerata) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) als dominante Arten vorkommen, mit erstaunlichen Wuchshöhen und Blattgrößen, da sie nur so das wenige Licht optimal ausnutzen können. Es entwickelt sich leider mitnichten eine extensive Blühfläche, wie gerne dargestellt.
Nur eine GRZ von höchstens 0,5 ist tolerierbar.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Grundflächenzahl werden zur Kenntnis genommen. Durch die GRZ von 0,8 wird die derzeit intensiv land-wirtschaftlich genutzte Fläche durch Modultische beschattet. Es ist bekannt, dass der geplante Zie-lzustand nicht immer erreicht werden kann, der Versuch wird vom Vorhabenträger dennoch unternommen. Es wird nach Möglichkeit eine Blüh-wiese angestrebt. Es erfolgt ein vollständiger Ausgleich der überplanten Fläche auf einer externen Ausgleichsfläche. Der Minimierungsfaktor wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung von 20% auf 10% angepasst, dadurch wird der Worst-Case ausgeglichen und der notwendige Mehrausgleich damit vollständig erbracht.
Es erfolgt keine Planänderung.
Die Neigung der Modultische führt auf lange Sicht zu ei-ner Bündelung des Niederschlagswassers, was im Abfluss zu Rinnen im Boden führt und u.U. zu einer starken Abschwemmung des Oberbodens führen kann. Ein Verlust der Humusschicht ist die Folge.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zur Neigung der Modultische wird zur Kenntnis genommen. Es ist mit einem Abtropfen des Wassers von den PV-Anlagen zu rechnen. Die Versickerungsleistung des Bodens ist trotz der Überplanung mit einer PV-Anlage weiterhin gewährleistet, aufgrund der Begrünung ist eine Entstehung von Abflussrinnen im Boden sowie eine Abschwemmung des Oberbodens als unwahrscheinlich einzustufen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.10
Thüga Energienetze GmbH, Singen
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass von unserer Seite Einwände gegen die geplante Bebauung bestehen.
Es liegt eine 150 Stahl 1 Gasleitung im Flurstück.
Bitte holen Sie sich unter folgender E-Mail-Adresse eine entsprechende Planauskunft ein: planauskunft@thuega-netze.de.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die genannte Gasleitung ist auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-planung bereits im Planteil enthalten und verläuft dort außerhalb der Baugrenze.
Es erfolgt keine Planänderung.
 
 
2          Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
 
2.1       Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 11.12.2023 mit der Entwurfsfassung vom 29.09.2023 statt.
 
2.2       Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss:
 
 
·         Der Marktgemeinderat des Marktes Heimenkirch macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 29.09.2023 zu eigen.
 
·         Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 13.03.2024 Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und der Begründung und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.
 
·         Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" in der Fassung vom 13.03.2024 wird festgestellt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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Markt Heimenkirch
Lindauer Straße 2, 88178 Heimenkirch
Tel.: 08381 805-0
E-Mail: rathaus@heimenkirch.de
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