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öffentlich


Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss



Sachvortrag:
 
Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Entwurfsfassung vom 06.10.2023 Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten
06.03.2024
 
1        Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)
 
1.1      Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 24.10.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur Entwurfsfassung vom 06.10.2023 bis zum 11.12.2023 aufgefordert.
 
1.2     Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen zur Abwägung relevant:
 
−     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung - BQ, München (keine Stellungnahme)
−     Bundesnetzagentur, Berlin (keine Stellungnahme)
−     Landratsamt Lindau, Untere Wasserrechtsbehörde (keine Stellungnahme)
−     Kreisbrandinspektion Landkreis Lindau, Scheidegg (keine Stellungnahme)
−     Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Kempten, Außenstelle Lindau (keine Stellungnahme)
−     Deutsche Telekom Technik GmbH, Gersthofen (keine Stellungnahme)
−     Abwasserverband Obere Leiblach AOL, Heimenkirch (keine Stellungnahme)
−     Wasserzweckverband Heimenkirch Opfenbach WHO, Heimenkirch (keine Stellungnahme)
−     Zweckverband für Abfallwirtschaft, Kempten (keine Stellungnahme)
−     Gemeinde Opfenbach (keine Stellungnahme)
−     Stadt Lindenberg im Allgäu (keine Stellungnahme)
−     Gemeinde Hergatz (keine Stellungnahme)
−     Landratsamt Lindau, Immissionsschutz (Stellungnahme ohne Anregung)
−     Gemeinde Röthenbach (Stellungnahme ohne Anregung)
 
1.3     Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen zur Abwägung relevant. Diese werden wie folgt behandelt:
 
 
1.3.1
Regierung von Schwaben, Höhere Landes-planungsbehörde, Augsburg
Stellungnahme vom 04.12.2023:
O. a. Bauleitplanvorhaben stehen landesplanerische Be-lange weiterhin nicht entgegen.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass landesplanerische Be-lange nicht entgegen-stehen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.2
Regionaler Planungsverband Allgäu, Kaufbeuren
Stellungnahme vom 11.12.2023:
Dem o. g. Vorhaben stehen regionalplanerische Belange nicht entgegen.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Vorhaben keine re-gionalplanerischen Belange entgegenstehen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.3
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München
Stellungnahme vom 24.11.2023:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfest-stellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Ei-senbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Geset-zes über die Eisenbahn-verkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" und der 19. Änderung des Flächen-nutzungsplanes in diesem Bereich berührt, da die Bahn-linie 5362 Buchloe - Lindau ca. 200 Meter südlich an dem im Planungsumgriff befindlichen Flurstück vorbeiführt.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesam-tes sowie zu den berührten Belangen auf Grund der Lage des Plangebietes werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Nachdem die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes bei der Planung ausreichend berücksichtigt wurden, beste-hen keine Bedenken gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" und der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes ausreichend berücksichtigt sind und dass keine Bedenken gegen die Planung bestehen. Es erfolgt keine Planänderung.
Zur Vollständigkeit verweise ich im Rahmen der erneuten Beteiligung auf die Stellung-nahme des Eisenbahn-Bundes-amtes vom 28.04.2023, Gz: 65147-651pt/011-2023#237, an deren Hinweisen ich weiterhin ausdrücklich fest-halte.
Abwägung/Beschluss:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 28.04.2023 wird zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument enthalten und wird an der genannten Stelle inhaltlich bearbeitet.
Es erfolgt keine Planänderung.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahn-betriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden. Dies erfolgt über die Koordinierungsstelle der Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Re-gion Süd, Barthstraße 12, 80339 München (ktb.muen-chen@deutschebahn.com). Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbe-reiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 28.04.2023:
Bei Beachtung der nachfolgenden Anmerkung bestehen keine Bedenken:
Grundsätzlich darf die Sicherheit des Eisenbahn-betriebs und des Schienen-verkehrs nicht gefährdet werden. Eine Blendwirkung der Freiflächen PV-Anlage ist dauerhaft auszuschließen. Es sind geeignete Blendschutz-maßnahmen zu ergreifen, so dass jegliche Blendwirkung auf die bewegten Schienen-fahrzeuge dauerhaft ausge-schlossen ist.
Abwägung/Beschluss:
Die Anmerkungen zur Blendwirkung auf Schienenfahrzeuge werden zur Kenntnis genommen.
Eine Blendung der südlich verlaufenden Bahnlinie kann aufgrund der Dichte der dazwischenliegenden Bebauung ausge-schlossen werden.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.4
Landratsamt Lindau, Untere Bauaufsichts-behörde
Stellungnahme vom 08.11.2023:
Zum Textteil:
Zu 2.3
Für das Höchstmaß NHN ist eine Bezugshöhe festzusetzen um das Maß zu definieren bzw. das in 4.11 bezogene DHHN 12 Bezugssystem ist näher zu erklären.
Im Planteil ist kein Hauptgebäude eingetragen, daher kann diese Festsetzung evtl. entfallen.
Abwägung/Beschluss:
Die Anregungen können nachvollzogen werden. Die Festsetzung wird dahingehend klargestellt, dass es sich um die Ge-samthöhe baulicher Anlagen als Höchstmaß bezogen auf die Oberkante des natür-lichen Geländes handelt, wobei die Höhe von 3,50 m gleich verbleibt. Um das natürliche Gelände als Bezugspunkt nehmen zu können, werden die Höhenlinien im Planteil hinweislich ergänzt.
Zu 2.5
Flächen für Garagen sind im B-Plan nicht festgesetzt, daher kann dieser Bezug entfallen.
Abwägung/Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt und der Bezug auf Garagen entfällt.
Zum Planteil:
Die Baugrenzen sind mit einem Abstand von 2,00 eingetragen und die Mindestabstandflächen von 3,00 m nach BayBO werden nicht eingehalten. Bei einer Einfriedung des Geländes ist die Abstandfläche ebenfalls zu berücksichtigen oder zu definieren. Dies ist entsprechend zu ändern.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Nachweis der Abstandsflächen auch bei Einfriedungen sind dem Markt Heimenkirch bewusst und auch dem Vorhabenträger bekannt. Um die Fläche bestmöglich ausnutzen zu können, wurde die Unterschreitung der Abstandsflächen mit der Baugrenze ermöglicht. Der Vorhabenträger ist hinsichtlich einer Übernahme bereits mit dem Eigentümer der angrenzenden Flächen in Verhandlung und konnte diese erfolgreich verein-baren. Die Ausführungen hierzu werden in der Begründung ergänzt.
1.3.5
Landratsamt Lindau, Untere Naturschutzbe-hörde
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 Absatz 6 Nr. 7a BauGB:
- Hinsichtlich der Bewertung der Geeignetheit des Standorts und der Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild ist die Bewertung des Umweltberichts nach Kap. 7.1 und 7.2.1.5 nachvollziehbar und vollständig. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der unmittelbaren räumlichen Zuordnung der Anlage an ein Gewerbegebiet.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
- Aufgrund der engen Aufständerung wird die Größe der Betriebsfläche auf der intensiv genutzten Grünlandflä-che deutlich minimiert. Auch wenn ein Ausgleich so nicht innerhalb der Freiflächen PV Anlage erfolgen kann, ist das Vorgehen nach Prüfung der unteren Naturschutzbehörde nachvollziehbar. Der Ausgleich erfolgt auf einer Fläche in Steillage und hier in Zusammenhang mit einer bereits festgesetzten Ausgleichsfläche. Eine weitere Überplanung der freien Landschaft wird zu Gunsten der Wirtschaftlichkeit der Anlage vermieden und die enge, räumliche Zuordnung zu dem Gewerbe-gebiet bleibt augenscheinlich erhalten.
Die intensiv genutzte Grünlandfläche unter der PV-Anlage wird deutlich minimiert. Der Ausgleich erfolgt extern auf einer Fläche in Steillage angrenzend an einer bereits festgesetzte Aus-gleichsfläche. Auf diese Weise ist der Eingriff in das Landschaftsbild als gering einzustufen.
Es erfolgt keine Planänderung.
Vermeidungs- und Minimierungsgebot nach § 1a Absatz 3 Satz 1 BauGB:
- Festsetzung 2.13 und 2.14: Die Planung sieht keine verbindliche Festsetzung zu einer Eingrünung vor. Gemäß Scopingtermin vom 10.05.2023 wurde hier unter Pkt. 4.4 die Verwendung niedrig wachsender Gehölze vorge-schlagen. Dies findet sich in der Planung weder als Festsetzung noch als Pflanzliste wieder. Wir weisen darauf hin, dass die alternativ festgesetzte Verwen-dung eines Sichtschutzzaunes nicht Gegenstand der Ein-griffsbewertung ist (hier v.a. Landschaftsbild). So besteht für die Planung die Gefahr, die erheblichen Wirkungen des Vorhabens gemäß § 1a Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht ausreichend ermittelt zu haben.
Die im Scoping Termin vorgeschlagene Art der Bepflanzung zum Zwecke einer Einbindung der Anlage in die Landschaft ist eine geeignete Minimierungsmaßnahme nach Anlage 2, Tabelle 2.1 des Leitfadens. Diese kann als Planungsfaktor dann auch mit maximal 5 % auf den erforderlichen Eingriff angerechnet werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zu der Festsetzung einer Eingrünung wird zur Kenntnis genommen. Von der vorgeschlagenen Eingrünung wird abgesehen, da als Blendschutzmaßnahme ein Zaun als Stahl-Holz Konstruktion genutzt. Dieser Sichtschutzzaun wird mit Schlingpflanzen und einer Rankhilfe begrünt. Die Durchfüh-rung dieser Maßnahme ist über den Durchführungs-vertrag gesichert. Durch diese Maßnahme kann der Eingriff in das Land-schaftsbild reduziert werden und der Planungsfaktor auf 10% angesetzt werden.
- Unter Punkt 7.2.4.8 fehlt für die Erreichung eines ex-tensiven Grünlandes der hierfür erforderliche Düngeverzicht. Der Planungsfaktor von bis zu max. 5 % für die Vermeidungsmaßnahmen kann ansonsten nicht ange-rechnet werden (fehlende Wirksamkeit).
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführung zum Düngeverzicht wird zur Kenntnis genommen und in der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung unter Punkt 7.2.4.8 ergänzt.
Baurechtlicher Ausgleich nach § 1a Absatz 3 BauGB:
- Nach Kap. 3.1 (S. 10) des Erläuterungsbericht könne sich Anzahl der Wertpunkte bis zum Satzungsbeschluss noch verändern, die die erforderliche Größe der Ausgleichsfläche bedingen. Damit wäre die vorgelegte Eingriffs-, und Ausgleichsbilanzierung sowie der Umfang des Ausgleichs unvollständig für die beteiligten Fachbehörden grundsätzlich nicht prüffähig. Wir empfehlen hier der Marktgemeinde, unbedingt eine vollständige und prüffähige Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zum Gegenstand des Beteiligungs-verfahrens zu machen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zum Kap. 3.1 (S. 10) wird zur Kenntnis genommen. Bei der vorgelegten Eingriffs-, und Ausgleichsbilan-zierung siehe Ziffer 7.2.4. handelt es sich um eine vollständige und prüffähige Bilanzierung. Zum Satzungsbeschluss wird der genannte Absatz aus dem Umweltbericht gestrichen.
- Ermittlung des Ausgleichsbedarfs: Nach Kap. 7.2.4.11 werden für drei Vermeidungsmaßnahmen, die nach Anlage 2, Tab. 2.2 des Leitfadens als Planungsfaktor auf den Ausgleichsumfang angerechnet werden dürfen, mit den maximal zulässigen 20 % berechnet. Dies ist weder quantitativ noch qualitativ bezogen auf Art und Umfang der Maßnahmen gerechtfertigt. I.d.R. werden je Maßnahme bis zu 5 % als Planungsfaktor anerkannt. Ein Anspruch auf die maximal zulässigen 20 % besteht nicht und wäre hier auch unverhältnismäßig. Für die drei Vermeidungs-maßnahmen können jeweils maximal 5 % als Planungs-faktor anerkannt werden. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Eingrünung der Anlage mit niedrigen Hecken ein zusätzlicher Planungsfaktor mit bis zu 5 % Anrechenbarkeit möglich ist. Der Ausgleichs-bedarf ist entsprechend zu überarbeiten.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Ermittlung des Ausgleichsbedarfes wer-den zur Kenntnis genommen. Aufgrund der getroffenen Vermei-dungs- und Minimierungs-maßnahmen (Extensivierung der Flä-che unter den PV-Modulen, Düngeverzicht, Eingrünung der Blendschutzmaßnahme mit Schlingpflanzen) wird ein Planungsfaktor von 10% angenommen. Die Ausgleichsfläche wird ent-sprechend an die prozentuale Veränderung vergrößert.
- Ausgleichsfläche und Art der Ausgleichsmaßnahme nach Kap. 7.2.4.13 f sind geeignet.
Abwägung/Beschluss:
Die Zustimmung zur Ausgleichsfläche und -maßnahme wird dankend zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung
Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG:
- Dem Umweltbericht fehlen Angaben zum Vorkommen von Arten des Anhang IV und zu europäischen Vogelarten. Weiter fehlen Angaben zu einer möglichen, vorha-bensbedingten Erfüllung der Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG. Wir verweisen hier auf Punkt 4.8 des Scopingtermins. Der Umwelt-bericht ist hier unvollständig und deshalb entsprechend zu ergänzen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zum Zugriffsverbot nach § 44 Absatz 1 BNatSchG wurde zur Kenntnis genommen.
Die entsprechenden Absätze wurden im Umweltbericht unter Ziff. 7.2.3.1., 7.2.1.1, sowie als Hinweis ergänzt.
1.3.6
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Bereich Landwirtschaft
Stellungnahme vom 13.11.2023:
Leider gehen durch diese Maßnahme wieder einmal 0,44 ha Fläche der Landwirtschaft verloren. Es handelt sich hier um "ebenes" Grünland von hoher Bonitur.
Zum Bereich Ausgleichs-maßnahmen weisen wir darauf hin, dass aus unserer Sicht der gewählte Eingriffsfaktor 0,8 als zu hoch anzusehen ist und es hier zu einem hohem Ausgleichsbedarf führt.
Vor allen da es hier auch noch zu einer Überkompensation der Maßnahme in Höhe von 567 WP kommt. Hierfür wird nicht darauf eingegangen, was mit diesen Punkten passiert.
Wir fordern diese in einem Ökokonto einzulegen, um bei späteren Maßnahmen auf diese zurückgreifen zu kön-nen! An die geplante Frei-flächenanlage grenzt intensiv bewirtschaftetes Grünland. Die ordnungsgemäße Bewirt-schaftung dieser Flächen muss auch zukünftig uneinge-schränkt möglich sein. Das AELF fordert daher die Grenzabstände, bei geplanten Zaunanlagen und An-pflanzungen von Bäumen und Büschen, zu den angren-zenden, landwirtschaftlichen Flächen (LF) einzuhalten! Auch ist die regelmäßige Pflege (Rückschnitt) der An-pflanzungen durch den Bau-willigen sicherzustellen. Auch bei ordnungsgemäßer Be-wirtschaftung gehen von landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben Emissionen (hier vor allem Staub) oder auch Steinschlag aus, die von dem Bauwilligen entschädigungslos zu dulden sind oder durch gezielte eigene Maßnahmen (z.B. Schutzheckenpflanzung) verhindert werden.
Abwägung/Beschluss:
Die Marktgemeinde ist sich des Eingriffes in die Landwirtschaft bewusst. Dennoch möchte sich die Marktgemeinde einem Ausbau von erneuerbaren Energien nicht vollständig verschließen und setzt daher auf eine abge-wogene Vorgehensweise, bei der eine syste-matische Bewertung von Flächen sowie eine grün-dliche Würdigung des jeweiliges Einzelfalles maßgeblich für die Ent-scheidung, bauleit-planerisch die Voraus-setzungen für die Zulässigkeit von Frei-flächen-PV-Anlagen zu schaffen. Das Markt-gemeindegebiet wurde vollständig auf die Eignung für Freiflächen-PV-Anlagen untersucht. Hierbei wurden von vorn-herein die Flächen als ungeeignet für Frei-flächen-PV-Anlagen be-wertet, die aufgrund überdurchschnittlicher Bonität der Flächen einen hohen landwirtschaft-lichen Wert aufweisen. Weiterhin wurden Aspekte rund um Naturschutz und Land-schaftsbild untersucht. Im Ergebnis wurden eine Reihe von Flächen identifiziert, die eine nur durchschnittliche landwirt-schaftliche Bonität aufweisen und frei von naturschutzfachlichen Konflikten sind. Die hier gegenständliche Fläche fällt unter diese Flächen. Das Vorgehen entspricht dem Leitfaden des Bayerischen Staatsmi-nisterium für Wohnen, Bau und Verkehr " Bau- und landesplanerische Behandlung von Freiflächen-Photovoltaik-anlagen" vom 10.12.2021.
Aus Sicht der Markt-gemeinde ist weiterhin anzuführen, dass die Entwicklung der Fläche in Abstimmung mit dem bisherigen Eigentümer und Bewirtschafter erfolgte sowie dass ein lokales Unternehmen mit der Entstehung der Freiflächen-PV-Anlage seine Energieversorgung schadstofffreier und zu-kunftssicherer gestalten kann.
Die Stellungnahme zur Ausgleichsmaßnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Eingriffs-faktor von 0,8 wurde aufgrund der engen Anordnung der PV-Module gewählt, um einen angemessenen Ausgleich für die Belange des Naturschutzes zu erhalten. Bei einer geringeren Grundflächen-zahl der PV-Anlage müsste eine größere Grundfläche mit PV-Modulen überbaut werden, um die gleiche Produktivität zu schaffen. Der Ausgleich erfolgt auf einer für die Land-wirtschaft wenig attrak-tiven Steilfläche.
Der Überschuss an generierten Wertpunkten steht dem Vorha-benträger für weitere Projekte zur Verfügung.
Die Ausführungen zur angrenzenden Landwirt-schaft werden zur Kenntnis genommen. Der Vorhabenträger ist mit dem Eigentümer der angrenzenden Flächen bereits in Verhandlungen über eine mögliche Übernahme der Abstand-flächen. Ihm ist bekannt, dass diese Flächen weiterhin bewirtschaftet werden und es hieraus zu Einwirkungen auf sein Vorhaben kommen kann. Dies ist auch nochmals im Durchführungsvertrag gesichert. Die Be-gründung wird hierzu ergänzt.
In der unmittelbaren Nachbarschaft (Westlich der Planfläche) liegt der neue Stall des Milchviehbetrieb Kling. Auch von diesem gehen Emissionen aus, die unent-geltlich zu dulden sind. Eine weitere betriebliche Entwick-lung des Betriebes Kling muss weiterhin gegeben sein! Dazu gehören auch Bestandsauf-stockungen. Weiterhin gehört dazu auch die Erschließung des Stalles und der angrenzenden Flächen durch einen Weg, der im Rahmen der Gebietsausweisung überplant, wird. Hier muss eine Lösung durch den Bauwilligen, Land-wirten und der Gemeinde gefunden werden. Auch hier anfallende Emissionen müssen unentgeltlich geduldet werden.
Abwägung/Beschluss: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Da im Plangebiet eine PV-Anlage und damit keine schützenswerte Nutzung entsteht, bestehen hin-sichtlich einer betrieb-lichen Erweiterung und auch möglichen Emis-sionen keine Bedenken. Die Planung erfolgt in Abstimmung mit dem Landwirt, welcher die Flächen bewirtschaftet, so dass die entsprechende Verlegung des Weges einvernehmlich erfolgt und damit dessen Be-lange zur Bewirtschaftung ausreichend berücksichtigt sind.
Es erfolgt keine Planäderung.
Nach Ablauf der Nutzung muss die Anlage beseitigt werden (Rückbauverpflichtung) und die Fläche muss uneingeschränkt der Landwirtschaft wieder zur Verfügung stehen!
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen Die Rückbauver-pflichtung für den Vorhabenträger ist über den Durchführungs-vertrag abgesichert und dort enthalten. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist nach Aufgabe der Nutzung und ent-sprechendem Rückbau möglich. Die Begründung wird entsprechend ergänzt.
1.3.7
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kempten, Bereich Forsten
Stellungnahme vom 27.10.2023:
Nach Prüfung der eingesandten Unterlagen stellen wir fest, dass von den Änderungen keine forstlichen Be-lange betroffen sind. Daher gilt die Stellungnahme vom 18.04.2023 (Gz. 7716.2-16-1-5) zum gleichlautenden Betreff weiterhin.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine forstlichen Belange betroffen sind. Der Verweis auf die Stellungnahme vom 18.04.2023 wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument enthalten und wird an genannter Stelle inhaltlich abgearbeitet.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 18.04.2023
Von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-ungsplans und der Änderung des Flächennutzungsplans sind keine Waldflächen direkt betroffen. Die im Nordosten angrenzende Waldfläche ist mit 40 m so weit wie maximal vor Ort zu erwartende Baumhöhen entfernt. Sie befindet sich daher außerhalb des Gefährdungsbe-reichs. Einwände bestehen von forstlicher Seite somit nicht.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Waldflächen direkt betroffen sind. Die weitere Beschreibung der Lage des Plangebietes sowie des ausreichenden Ab-standes von 40 m zu der angrenzenden Wald-fläche, so dass aus forstlicher Sicht keine Ein-wände bestehen, werden ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.8
Staatliches Bauamt Kempten
Stellungnahme vom 28.11.2023:
Einwendungen
Das Staatliche Bauamt Kempten vertritt in diesem Fall die Straßenbaulastträger der Bundesstraße 32 und der Kreisstraße Li 7.
Bauliche Anlagen dürfen gem. Art. 17 (2) BayBO die Si-cherheit und Leistungsfähigkeit des Verkehrs nicht be-einträchtigen. Durch den Bauwerber ist deshalb sicher-zustellen, dass von der Photovoltaikanlage keine Blendwirkung auf den Verkehrsteilnehmer sowohl auf der B 32, als auch auf der Kreisstraße Li 7 eintritt.
Im Blendgutachten vom 25.09.2023 wurde eine Unter-suchung der Blendwirkung auf die südlich verlaufende B 32 erstellt, über die Kreisstraße Li 7 wurden keine Aussagen getroffen.
Im o.g. Gutachten wurde festgestellt, dass es zu Blend-wirkungen auf die B 32 kommen kann. Um eine dadurch eventuell entstehende Gefährdung der Verkehrs-teilnehmer auszuschließen, sind vom Bauwerber geeignete Abhilfemaßnahmen (im v.g. Gutachten wurde beispiels-weise die Errichtung eines Sichtschutzzaunes vorge-schlagen) zu treffen.
Mit den Maßnahmen muss auch eine Gefährdung des Verkehrsteilnehmers auf der Li 7 ausgeschlossen werden können.
Um weitere Beteiligung im Verfahren wird gebeten.
Abwägung/Beschluss:
Die Anmerkungen über mögliche Blendwirkungen auf die westlich verlaufende Kreisstraße LI 7 werden zur Kenntnis genommen.
Störendes Licht aus Blickwinkeln > 30° zur Fahrt- und somit Blickrichtung von Verkehrsteilnehmern führen zu keinen rele-vanten Blendungen. Aufgrund der Lage der geplanten PV-Anlage und der Ausrichtung der PV-Module nach Süden sowie der Lage und dem Verlauf der Kreisstraße LI 7 können relevante Blendungen der Verkehrsteilnehmer pauschal ausgeschlossen werden.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.9
Wasserwirt-schaftsamt Kempten
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Gegenüber dem o.g. Vorhaben (FNPä: Fassung vom 29.09.2023, vBP: Fassung vom 06.10.2023) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände. Der Geltungsbereich bleibt gegenüber der früh-zeitigen Beteiligung unver-ändert.
Neu hinzugekommen ist die geplante Anlage einer öko-logischen Ausgleichsfläche ca. 200 m südlich der Bahnlinie auf FlNr. 2780, Gemarkung Heimenkirch.
Hieraus ergibt sich keine wesentliche Änderung der wasserwirtschaftlichen Betroffenheit. Daher haben die Inhalte unserer bisherigen Stellungnahme vom 28.04.2023 nach wie vor Gültigkeit.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Einwände bestehen und sich durch die neu hinzugekommene Ausgleichfläche keine Änderung der wasserwirtschaftlichen Be-troffenheit ergibt. Der Verweis auf die Stellungnahme vom 28.04.2023 wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Diese ist untenstehend in kursiv in diesem Dokument enthalten und wird an genannter Stelle inhaltlich abgearbeitet.
Es erfolgt keine Planänderung.
Stellungnahme vom 28.04.2023:
Gegenüber dem o.g. Bebauungsplan (Fassung vom 06.04.2023) bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Einwände.
Wir geben jedoch folgende fachliche Empfehlungen und Hinweise:
1. Altlasten
Im Planungsbereich sind keine kartierten Altlasten betroffen. Sollten wider Erwarten dennoch Altablagerungen bzw. im Zuge der Erdarbeiten auffälliges Material angetroffen werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Kempten und das Landratsamt Lindau zu informieren.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen, dass keine kartierten Altlasten betroffen sind, werden zur Kenntnis genommen. Sollten Altlastablagerun-gen angetroffen werden, werden die entsprechend zuständigen Stellen informiert.
Es erfolgt keine Planänderung.
2. Vorsorgender Bodenschutz
Der Eintrag von Stoffen (v.a. Zink) aus der Trägerkon-struktion der Anlage in den Boden oder in das Grund-wasser ist zu vermeiden.
Bodenfeuchte und Bodenmilieu (v.a. pH-Wert) können Einfluss auf die Materialeigenschaften und auf Lösungsprozesse von Stoffen der Fundamente haben. Dies gilt in verstärktem Maße bei grund- oder stauwasserbeein-flussten Böden. Die Zink-löslichkeit durch Korrosionspro-zesse an den Boden-berührflächen der einge-rammten Stahlprofile nimmt unterhalb eines Säuregrads im Boden von pH < 6 deutlich zu. Dies ist bei der Materialauswahl zu beachten. Eine dahin-gehende Prüfung sollte im Vor-feld der Baumaßnahmen stattfinden.
Die Übersichtsbodenkarten sind für diese Bauvorhaben zu kleinmaßstäbig, um auf die o. g. Hinweise entsprechend reagieren zu können. Deshalb sollen die vor Ort anzutreffenden Bodentypen mit ihren Eigen-schaften beschrieben und hinsichtlich Ihrer chemischen Eigenschaften (pH-Wert) untersucht werden. Dies kann durch kleinräumige Kartierung und bodenkundliche Ansprache nach KA 5, ggf. sogar im Rahmen der Baugrunderkun-dung, erreicht werden.
Grundsätzlich sind bei allen Erd- und Tiefbauarbeiten zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträch-tigungen, sowie zur Verwertung des Bodenmaterials die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu berücksichtigen.
Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten möglichst zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen ent-sprechend DIN 18915 zu treffen.
Für fachliche Fragen zum Thema Boden steht das Bera-tungsangebot des WWA Kempten zur Verfügung.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zur Vermeidung vom Eintrag von Stoffen aus der Trägerkonstruktion der Anlage in den Boden oder in das Grundwasser werden zur Kenntnis genommen. Die Rammpfähle zur Aufständerung der PV-Anlagen werden so behandelt, dass keine wasserschädigenden Stoffe ins Grundwasser und in den Boden gelangen können. Die Rammpfähle können ohne Rückstände entfernt werden.
Da die Übersichts-bodenkarten für das Bauvorhaben zu klein-maßstäbig sind um auf die genannten Hinweise entsprechend reagieren zu können, sind die vor Ort anzutreffenden Bodenty-pen mit ihren Eigenschaften und hinsichtlich ihrer chemischen Eigenschaften (pH-Wert) auf Ebene der verbindlichen Bauge-nehmigungsebene zu prüfen.
Die Anmerkungen zum vorsorgenden Bodenschutz, zum Schutz des Bodens vor physikalischen und stofflichen Beeinträchtigungen sowie zum Befahren des Bodens bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen, werden im Umweltbericht unter Ziff. 4.8. ergänzt.
3. Grundwasserschutz und Wasserversorgung
Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter oder geplanter Trinkwasserschutzgebiete, sowie außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten der Regionalplanung zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung.
Abwägung/Beschluss:
Die Beschreibung der Lage des Plangebietes außerhalb von Trink-wasserschutzgebieten sowie Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten wird zur Kenntnis genommen.
Es erfolgt keine Planänderung.
4. Gewässerschutz Nach den bisher vorliegenden Informationen fällt kein Schmutzwasser im Plangebiet an, da auch kein Wasser-anschluss geplant ist.
Da das Niederschlagswasser nicht gesammelt wird, sondern nur von den PV-Modulen abtropft und vor Ort versickert, liegt hier keine gezielte erlaubnispflichtige Versickerung bzw. Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser vor.
Wir gehen davon aus, dass die Fläche unter den Modultischen wieder begrünt wird und damit vor Bodenerosion geschützt ist.
Abwägung/Beschluss: Die Ausführungen, dass kein Wasseranschluss geplant ist sowie zum Umgang mit Nieder-schlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahme zum Gewässerschutz wird zur Kenntnis genommen. Das Niederschlags-wasser tropft von den PV-Modulen ab und wird vor Ort versickert. Es liegt keine erlaubnis-pflichtige Versickerung bzw. Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser vor. Die Fläche unter den Modultischen wird wie angenommen wieder begrünt und extensiviert, sie ist somit vor Bodenerosion geschützt.
Es erfolgt keine Planänderung.
5. Oberflächengewässer
Im Planungsbereich sind keine Oberflächengewässer betroffen. Die Leiblach (Wildbach) befindet sich erst in ca. 80 m Entfernung vom geplanten Standort.
Abwägung/Beschluss:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Oberflächengewässer betroffen sind.
Es erfolgt keine Planänderung.
Zusätzlich ergänzen bzw. aktualisieren wir den Punkt Nr. 2 "Vorsorgender Bodenschutz" wie folgt:
2. Vorsorgender Bodenschutz
Das Schutzgut Boden ist plausibel beschrieben und be-wertet.
In den allgemeinen Ausführungen zum Bodenschutz (vgl. Ziff. 4.7 "Bodenschutz") sind die "neuen" Paragraphen der derzeit gültigen BBodSchV einzufügen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zum vorsorgenden Boden-schutz wird zur Kenntnis genommen. Die "neuen" Paragraphen zu den Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 bis 8 BBodSchV) der derzeit gültigen BBodSchV wurden zu den Hin-weisen zum Boden-schutz hinzugefügt.
Im Umweltbericht, Ziff. 7.2.3.2 vermissen wir konkrete Angaben zu den verwendeten Materialien für die gewählte Gründungsart (Pfahlgründung), dem Rahmen-Material / der Unterständerung der PV- Module inkl. deren Überschirmungsgrad. Derzeit sollen 0,35 ha überbaut werden. Die ca. 250 m² Modulfläche je Reihe mit Modulbreiten von ca. 6,5 m (!) bei einem Modulreihen-abstand von ca. 2,4 m (Maße ungefähr aus dem VEP herausgemessen) entspricht einem sehr hohen Über-schirmungsgrad, wodurch sich aufgrund von Beschattung und Austrocknung unter den Modulen negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ergeben kön-nen. Je nach Bodenabstand der Modulplatten und Lage der Bodenfläche innerhalb der Überschirmungsbereiche ist infolge von Beschattung und starker Austrocknung ggf. mit einem (Teil-)Verlust von Bodenfunktionen zu rechnen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zu den verwendeten Materialien für die ge-wählte Gründungsart der PV-Module wurde zur Kenntnis genommen. Im Umweltbericht unter Ziff. 7.2.3.2. wurde ergänzt, dass die Rammpfähle der PV-Anlage so behandelt werden, dass keine wasserschädi-genden Stoffe ins Grundwasser und in den Boden gelangen können. Die Rammpfähle können ohne Rückstände aus dem Boden entfernt werden.
Der Hinweis zur Über-schattung durch die Modultische und die mögliche Austrocknung des Bodens wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht unter Ziff. 7.2.3.2. ergänzt.
Die hohe festgesetzte GRZ von 0,8 wurde gewählt, um möglichst wenig landwirtschaftliche Fläche zu überplanen und auf möglichst engen Raum ausreichend erneuerbare Energien zu erzeugen.
Bei Verwendung von Zink-legierungen ist ggf. mit Zink-einträgen zu rechnen. Dieser Sachverhalt wird zwar im Zusammenhang mit einer möglichen Grundwasserge-fährdung thematisiert, nicht jedoch die mögliche Belastung der Böden durch Überschreitung der Vorsorgewerte nach BBodSchV.
Um nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei der Errichtung der PVA, den Leitungsgräben, den Zufahrten und bleibenden Wirtschafts-wegen zu vermeiden und zu vermindern, empfehlen wir dringend die Vorschläge der LABO-Arbeitshilfe "Bodenschutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflä-chenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie", insbe-sondere Kap. 4 und 5 zu berücksichtigen.
vgl. https://www.labo-deutschland.de/Veroeffentlichun-gen-Bodenschutz-in-der-Planung.html
Abwägung/Beschluss:
Die Empfehlung die Vorschläge der LABO-Arbeitshilfe "Boden-schutz bei Standortauswahl, Bau, Betrieb und Rückbau von Freiflächenanlagen für Photovoltaik und Solarthermie" zu be-rücksichtigen wurde bei den Hinweisen unter Ziff. 4.8 "Boden-schutz" sowie im Umweltbericht ergänzt.
1.3.10
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Lindau
Stellungnahme vom 04.12.2023:
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) erheben wir folgende Bedenken:
Fazit: Auch wenn der Ausbau der erneuerbaren Energien - hier Photovoltaik - als Maßnahme gegen den Klimawandel erwünscht und als nötig angesehen wird, so sollte mit dem naturschutzfachlichen Ausgleich keine Augenwischerei betrieben werden. Vergleiche mit älteren Freiflächenanlagen zeigen, dass die Extensivierung auf der Fläche in der Realität nicht zur Blühwiese führt. Nur Bebauungen unter GRZ 0,5 lassen ausreichend Licht auf den Boden zur Entwicklung artenreicher Blühflächen.
Daher ist der Ausbau von PV-Anlagen unbedingt auf bereits versiegelten Flächen durchzuführen.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Ausbau erneuer-barer Energien als Maßnahme gegen den Klimawandel ist zu befürworten. Der verur-sachte Eingriff wird auf einer externen Aus-gleichsfläche vollständig ausgeglichen. Die Fläche unter den PV-Modulen wird durch eine Extensivierung und eine mögliche Beweidung aufgewertet und ein höherer Artenreichtum, der aktuell intensiv landwirtschaftlich ge-nutzten Fläche ist trotz der Verschattung sehr wahrscheinlich. Der Ausgleich erfolgt extern auf dem Flst.-Nr. 2789 des Markt Heimenkirch angrenzend an einer bestehenden Ausgleichsmaßnahme auf einer Steilfläche. Bei der Ausgleichsfläche handelt es sich um eine intensiv beweidete Grünlandfläche. Die Aus-gleichsfläche wird durch Auspflocken von Be-weidung freigehalten und extensiviert.
Es erfolgt keine Planänderung
 
 
Die geplante Freiflächen-photovoltaikanlage wird in land-wirtschaftlich nutzbaren Flächen installiert. Dies erhöht den Druck auf die Landwirtschaft mit immer weniger verfügbaren Flächen die Ernährung der Bevölkerung si-cherzustellen.
Daher ist der Installation von PV-Anlagen auf vorhandenen versiegelten Flächen der Vorzug zu geben. Auf Dächern, Parkplätzen, Fahrrad- und Gehwegen. Hier ist in der Gemeinde Meckatz durchaus noch großes Potential verfügbar.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Lage des Plangebietes sowie den alternativen weiteren Möglichkeiten zur Installation von Photovoltaikanlagen werden zur Kenntnis genommen. Die Dachflächen eignen sich auf Grund des Alters der Gebäude nicht für eine Installation von PV-Anlagen. Dass darüber hinaus auch landwirt-schaftliche Flächen beansprucht werden, ist vor dem Hintergrund der ausgerufenen Klimaziele damit unumgänglich.
Es erfolgt keine Planänderung.
 
 
Die Fläche soll mit einer GRZ von 0,8 mit Modultischen bebaut werden. Dies führt zu einer geringen Belichtung des Untergrundes. Daher geht der naturschutzfachliche Ausgleich durch Extensivierung der Fläche ins Leere. Beispiele aus Baden-Württemberg (PV-Anlage in Alt-tann, Lkr. Ravensburg, seit ca. 10 Jahren im Betrieb) zeigen, dass diese enge Stellung der Module dazu führt, dass sich im Untergrund nur noch Knäuelgras (Dactylis glomerata) und Löwenzahn (Taraxacum officinale) als dominante Arten vorkommen, mit erstaunlichen Wuchshöhen und Blattgrößen, da sie nur so das wenige Licht optimal ausnutzen können. Es entwickelt sich leider mitnichten eine extensive Blühfläche, wie gerne dargestellt.
Nur eine GRZ von höchstens 0,5 ist tolerierbar.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen zur Grundflächenzahl werden zur Kenntnis genommen. Durch die GRZ von 0,8 wird die derzeit intensiv land-wirtschaftlich genutzte Fläche durch Modul-tische beschattet. Es ist bekannt, dass der geplante Zielzustand nicht immer erreicht werden kann, der Versuch wird vom Vorhabenträger dennoch unternommen. Es wird nach Möglichkeit eine Blühwiese angestrebt. Es erfolgt ein voll-ständiger Ausgleich der überplanten Fläche auf einer externen Aus-gleichsfläche. Der Mini-mierungsfaktor wird in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung von 20% auf 10% angepasst, dadurch wird der Worst-Case ausgeglichen und der notwendige Mehr-ausgleich damit vollständig erbracht.
 
 
Die Neigung der Modultische führt auf lange Sicht zu einer Bündelung des Niederschlags-wassers, was im Abfluss zu Rinnen im Boden führt und u.U. zu einer starken Abschwemmung des Oberbodens führen kann. Ein Verlust der Humusschicht ist die Folge.
Abwägung/Beschluss:
Die Stellungnahme zur Neigung der Modultische wird zur Kenntnis genommen. Es ist mit einem Abtropfen des Wassers von den PV-Anlagen zu rechnen. Die Versickerungsleistung des Bodens ist trotz der Überplanung mit einer PV-Anlage weiterhin gewährleistet, aufgrund der Begrünung ist eine Entstehung von Abfluss-rinnen im Boden sowie eine Abschwemmung des Oberbodens als unwahrscheinlich einzu-stufen.
Es erfolgt keine Planänderung.
1.3.11
Thüga Energienetze GmbH, Singen
Stellungnahme vom 07.12.2023:
Gerne teilen wir Ihnen mit, dass von unserer Seite Einwände gegen die geplante Bebauung bestehen.
Es liegt eine 150 Stahl 1 Gasleitung im Flurstück.
Bitte holen Sie sich unter folgender E-Mail-Adresse eine entsprechende Planauskunft ein: planauskunft@thuega-netze.de.
Abwägung/Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die ge-nannte Gasleitung ist bereits im Planteil enthalten und verläuft außerhalb der Baugrenze.
Es erfolgt keine Planänderung.
 
 
2        Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB)
 
2.1     Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 06.11.2023 bis 11.12.2023 mit der Entwurfsfassung vom 06.10.2023 statt.
 
2.2     Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschluss:
 
 
·         Der Marktgemeinderat des Marktes Heimenkirch macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 06.10.2023 zu eigen.
 
·         Für die in der Marktgemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Marktgemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vor-genommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Marktgemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 05.03.2024. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt.
 
·         Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Freiflächen-PV-Anlage Meckatzer" in der Fassung vom 05.03.2024 wird gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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