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Friedhofswesen - Änderungssatzung zur Friedhofssatzung



Sachvortrag:
 
Auf die Gründe für die Änderung der Friedhofssatzung wurde in der Vorlage zur letzten Sitzung eingegangen. Es ergaben sich die folgenden Anregungen und Frage, deshalb wurde der Tagesordnungspunkt vertagt.
 
 
·         Ist die Ruhefrist bei Urnengräbern genauso lang wie bei der Erdbestattung?
·         Warum ist bei einem Einzelgrab zu den zugelassenen zwei Erdbestattungen nur eine Urne vorgesehen - bestünde hier die Möglichkeit noch mehrere Urnen beizusetzen?
 
Zu § 18 Abs. 3
·         Bezüglich der neuen Regelung zur Einfassung wird ggf. der Einsatz von Materialien wie Plastik befürchtet - evtl. durch andere Formulierung (Streichung des Wortes "z.B." vermeidbar und dann abschließende Aufzählung der erlaubten Materialien)
·         Wortwahl "beständig" evtl. durch "robust" ersetzen
 
 
Die Ruhefrist für Erdbestattungen und Urnenbestattungen sind in der Friedhofssatzung mit 20 Jahren gleich lang festgesetzt. Bei Erdbestattungen ist diese Frist hinsichtlich der Dauer des Verfallprozesses gewählt und notwendig. Für die Urne wurde diese Frist übernommen. Hier ist eine Fristreduzierung z.B. auf 15 oder 10 Jahre möglich.
 
Flächenmäßig können in den Erdgräbern mehr Urnen untergebracht werden, dies gilt auch für Urnengräber. Eine Begrenzung wird seit jeher vorgenommen. Ein Grund dürfte u. a. in der Kalkulation der Grabgebühren liegen. Hier werden die jährlichen Kosten des Friedhofs inkl. Abschreibung und Verzinsung - jedoch ohne Pflege - auf die erwarteten Bestattungszahlen und -arten verteilt.
 
Dies geschieht anhand einer Äquivalenzberechnung. Ausgehend von der kleinsten Einheit (Kindergrab) werden die Faktoren Grabgröße, Belegungszahl und Ruhezeiten nach Grabart zu Äquivalenzziffern hochgerechnet. Je höher hier eine theoretische Belegungszahl ist, umso höher der Faktor für die Bestattungsgebühr. Diese wird zu Beginn auf die Dauer der Ruhezeit festgelegt und erhoben. Somit wirken sich die Änderungen in den Belegungszahlen einzelner Grabarten und der Ruhezeiten z.B. für Urnen unmittelbar auf alle Grabarten aus.
Eine Neukalkulation der Grabgebühren ist für das Jahr 2024 zum 01.01.2025 geplant.
 
Der Hinweis hinsichtlich der Benennung der Materialien der Einfassung ist berechtigt und wird übernommen. Es wird ein Genehmigungsvorbehalt für andere Materialien aufgenommen.

Beschlussantrag:

Der Marktgemeinderat beschließt die Änderungssatzung zur Friedhofssatzung in der vorgelegten Fassung vom 20.11.2023.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
16
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
16
 

 



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Tel.: 08381 805-0
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